Unsere AGB bei OK Holz in Dänischenhagen
Informieren Sie sich hier über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AGB Kaufvertrag Privatkunden AGB Kaufvertrag Geschäftskunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge im Verbraucherverkehr
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen der OK Holz GmbH (nachfolgend: Lieferer) an Besteller die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind (nachfolgend: Besteller), liegen diese Bedingungen zugrunde, sofern nicht etwaige individuelle Vereinbarungen getroffen wurden. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Lieferers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 14 Tagen nach Abgabe bindend.
2.2. Der Lieferer kann die Bestellung des Bestellers innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern.
3. Überlassene Unterlagen
3.1. Der Lieferer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab.
3.2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferer erteilt dem Besteller eine ausdrückliche textliche Zustimmung. Soweit die Bestellung des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 angenommen wird, sind Unterlagen des Lieferers unverzüglich an diesen zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
4.1. Ändern sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung die Einkaufspreise für Materialien, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne, Transportkosten oder andere betriebsbedingte Kosten für den Lieferer, sind sich die Parteien darüber einig, dass bei Überschreitung der nachfolgend beschriebenen Zumutbarkeitsschwelle ein neuer Preis aufgrund der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu vereinbaren ist. Die Zumutbarkeitsschwelle gilt als erreicht, wenn es in einem Zeitraum beginnend nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss zu Materialpreissteigerungen kommt, die den in der jeweiligen Position für das Material einkalkulierten Preis um 5 Prozent übersteigen, was der Lieferer zu belegen hat. Preissteigerungen im Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss und Preissteigerungen unter 5 Prozent bleiben außer Betracht und gelten als vom Preis abgegolten.
Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Besteller dies in entsprechender Anwendung der vorgenannten Regelung geltend machen und es ist ein neuer Preis anhand der erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, von Wagnis und Gewinn zu vereinbaren.
Den Parteien bleibt es unbenommen, im Falle von Materialpreiserhöhungen und -senkungen eine von den vorgenannten Grundsätzen abweichende einvernehmliche Vereinbarung über eine Anpassung des Pauschalpreises zu treffen.
4.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das/die im Kopfbogen des Lieferers genannte/n Konto/en zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
4.3. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
4.4. Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Lieferer zu leisten. Nach Ablauf der 8-Tagesfrist befindet sich der Besteller in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
4.5. Sofern auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung geliefert wird, haben die Fahrer des Lieferers Inkassovollmacht. Gerät der Besteller in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen, zum Verzugszeitpunkt geltenden, Basiszinssatz p. a. berechnet.
Unter www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
4.6. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Lieferer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
5.1 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine Gegenforderung auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten aus demselben Kaufvertrag.
6. Lieferzeit
6.1. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6.3. Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
6.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
6.5. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Besteller. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Besteller für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Besteller verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
6.6. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
6.7. Gerät der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
6.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7. Höhere Gewalt (Coronaklausel)
7.1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, ist der Lieferer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt nicht, wenn das Leistungshindernis ein endgültiges ist oder das Ereignis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Lieferer bereits in Verzug befindet. Lieferfristen und -termine werden hierdurch entsprechend der Dauer des Vorliegens des Ereignisses verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
7.2. „Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:
[a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
[b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
[c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
7.3. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche in Zusammenhang mit der aktuellen Corona Pandemie stehenden Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, wie insbesondere behördlich angeordnete Maßnahmen oder Lieferschwierigkeiten und/ oder Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel darstellen.
7.4. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, vorausgesetzt, dass dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht.
7.5. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er im Falle der Lieferung hochwertiger Materialien und Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Pflege-, Behandlungs- Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich textlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
8.3. Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt. Zur Sicherung Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
8.4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung und Mängelrüge
9.1. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes textlich gegenüber dem Lieferer zu rügen.
9.2. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Lieferer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.3. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung vom Lieferer verweigert wurde. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
9.4. Der Lieferer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Lieferer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.5. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 8.1 – 8.3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
9.6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit seine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
9.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen oder Ausstellungsstücken beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist, reduziert sich die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9.8. Holz ist ein Naturprodukt. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Fehler oder Mangel dar, der zu Reklamationen berechtigt oder für die der Lieferer haftet. Daher wird empfohlen, sich vorher über die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften dieses Naturproduktes im Hinblick auf die gewünschte Verwendung fachlichen Rat einzuholen.
9.9. Sofern zu Liefergegenständen Herstellergarantien vorliegen, werden die hierin zugunsten des Verbrauchers gewährten Rechte vom Produkthersteller auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher hat allerdings mit den vom Lieferer geschuldeten Vertragsumfang nichts zu tun. Der Lieferer haftet für seine Leistungen im Rahmen der gesetzlich geregelten Mängelrechte.
9.10. Die Aussagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung, sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung in den abzuschließenden Kaufvertrag aufgenommen.
10. Datenschutz
Der Schutz der Daten unserer Vertragspartner und die Vermeidung werblicher Belästigung sind für uns sehr wichtig, weshalb wir streng darauf achten, dass unser Umgang mit diesen Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes (DSGVO) und des Wettbewerbsrechts steht. Die Einzelheiten dazu sind aus unserer Datenschutzerklärung online unter www.okholz.de/servicemenu/datenschutz.html zu entnehmen
11. Sonstiges
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verhandlungssprache ist deutsch.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 04.06.2021